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   BGH, 14.05.2020 - III ZA 1/20   

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https://dejure.org/2020,17103
BGH, 14.05.2020 - III ZA 1/20 (https://dejure.org/2020,17103)
BGH, Entscheidung vom 14.05.2020 - III ZA 1/20 (https://dejure.org/2020,17103)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 2020 - III ZA 1/20 (https://dejure.org/2020,17103)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Darlegen einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung i.R.d. Erhebung der Anhörungsrüge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    Darlegen einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung i.R.d. Erhebung der Anhörungsrüge

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.09.2017 - IV ZR 391/16

    Zivilprozess: Erneute Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über eine

    Auszug aus BGH, 14.05.2020 - III ZA 1/20
    Die im vorliegenden Verfahren keinem Anwaltszwang unterliegende Anhörungsrüge der Antragstellerin zu 2 (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. September 2017 - IV ZR 391/16, juris Rn. 4; vom 30. Juni 2016 - IX ZR 49/16, juris Rn. 2 und vom 7. Mai 2015 - I ZA 14/14, juris Rn. 2) ist unzulässig, da sie nicht die vorgeschriebene Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung enthält (vgl. § 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
  • BGH, 30.06.2016 - IX ZR 49/16

    Auslegung der sofortiogen Beschwerde als statthafte Anhörungsrüge; Einlegung der

    Auszug aus BGH, 14.05.2020 - III ZA 1/20
    Die im vorliegenden Verfahren keinem Anwaltszwang unterliegende Anhörungsrüge der Antragstellerin zu 2 (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. September 2017 - IV ZR 391/16, juris Rn. 4; vom 30. Juni 2016 - IX ZR 49/16, juris Rn. 2 und vom 7. Mai 2015 - I ZA 14/14, juris Rn. 2) ist unzulässig, da sie nicht die vorgeschriebene Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung enthält (vgl. § 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
  • BGH, 07.05.2015 - I ZA 14/14

    Formelle Voraussetzungen für die Erhebung der Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 14.05.2020 - III ZA 1/20
    Die im vorliegenden Verfahren keinem Anwaltszwang unterliegende Anhörungsrüge der Antragstellerin zu 2 (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. September 2017 - IV ZR 391/16, juris Rn. 4; vom 30. Juni 2016 - IX ZR 49/16, juris Rn. 2 und vom 7. Mai 2015 - I ZA 14/14, juris Rn. 2) ist unzulässig, da sie nicht die vorgeschriebene Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung enthält (vgl. § 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
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